Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Gemeindevertretung
Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. § 33 I 1 KV
A. Formelle Rechtmäßigkeit
Hier nicht auf den Inhalt des Beschlusses eingehen, sondern nur das Verfahren prüfen.
I. Zuständigkeit (bitte nur kurz darauf eingehen)
- Verbandskompetenz - War die Gemeinde überhaupt entscheidungsbefugt? (Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft)
- Organkompetenz - Welches Organ der Gemeinde war für die Entscheidung zuständig? Gemeindevertretung, Hauptausschuss oder Bürgermeister? (siehe Hauptsatzung ggf. Wertgrenzen)
II. Verfahren
- Einberufung § 29 I 1, III, VI KV - schriftlich/E-Mail? durch Vorsitzenden? Ladungsfrist eingehalten? mit Tagesordnung? (siehe Hauptsatzung der Gemeinde)
- Beschlussfähigkeit § 30 KV - ordnungsgemäß geladen und mehr als Hälfte anwesend? - (beachte § 30 I 2 KV)
- Beschlussfassung § 31 KV - einfache Mehrheit erreicht? ggf. Mehrheit aller Mitglieder erforderlich? (beachte § 5 II 6 KV) lag Antrag schriftlich vor? war Kostendeckungsvorschlag erforderlich? (geheime Abstimmungen sind unzulässig!)
- Wahlen 32 KV - War der Beschluss eine Wahl? - zum Beispiel zur Besetzung von Ausschüssen? (offen oder geheim? / ggf. Losverfahren?)
- Öffentlichkeitsprinzip § 29 V KV - Erfolgte der Beschluss im öffentlichen Teil der Sitzung? Falls nein warum nicht? (Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner?)
- Mitwirkungsverbote § 24 KV , Unvereinbarkeit § 25 KV, Sitzverlust § 65 I LKWG - Haben Personen mit beraten bzw. abgestimmt, die dies nicht durften? (z.B. Angehörige im Sinne von § 20 V VwVfG M-V ?)
Achtung - diese Liste ist nicht abschließend - der Beschluss könnte gegen weitere Formalien verstoßen haben. (Sachverhalt in der Prüfung genau lesen)
B. Materielle Rechtmäßigkeit
Hier kommt es auf den Inhalt des Beschlusses an. Was genau wurde wann beschlossen? Den Sachverhalt in der Prüfung bitte genau lesen. Eventuell wurden mehrere Beschlüsse gefasst aber es ist nur einer davon inhaltlich relevant.
Falls es um einen Beschluss über die Zulässigkeit eines Bürgerentscheides geht, könnte die materielle Prüfung wie folgt aussehen:
Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und ein zulässiger Entscheidungsgegenstand vorliegt, muss die Gemeindevertretung unverzüglich über die Zulässigkeit und des Bürgerentscheides entscheiden und einen Zeitpunkt festlegen.
Ein Beschluss der Gemeindevertretung wäre rechtswidrig, wenn die Nichtzulässigkeit beschlossen wurde aber ein Anspruch auf Zulässigkeit des beantragten Bürgerentscheides besteht.
I. Formelle Voraussetzungen des Bürgerbegehrens
Antrag
- Wurde das Bürgerbegehren schriftlich an Vorsitzende(n) der Gemeindevertretung gerichtet? § 20 V 1 KV (ggf. anderes Organ der Gemeinde?)
- Lässt sich die zu entscheidende Frage mit "ja" oder "nein" beantworten? ggf. Umformulierung vorschlagen? § 17 III 2 KV-DVO (keine Beleidigungen oder Polemik erlaubt!)
- Wurden bis zu drei Vertreter des Begehrens benannt? (mit Name und Adresse)
- Ist ein Kostendeckungsvorschlag erforderlich? § 14 III KV-DVO
Fristen
- Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid zur gleichen Angelegenheit durchgeführt? § 20 IV 1 KV
- Soll mit dem Bürgerentscheid ein Beschluss der Gemeindevertretung ersetzt werden? Frist = 6 Wochen nach Bekanntgabe § 20 IV 2 KV (es sei denn, Beschluss noch nicht durchgeführt)
Unterschriften
- Haben mindestens zehn Prozent oder 4.000 Wahlberechtigte unterschrieben? § 20 V 3 KV (Wahlberechtigung nach
§ 4 II LKWG am Tag der Einreichung prüfen)
§ 14 IV KV-DVO
(mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Datum der Unterzeichnung) - Ist das Bürgerbegehren ausreichend begründet und konnten die Unterzeichner die Begründung lesen?
- Lag der ggf. erforderliche Kostendeckungsvorschlag den Unterzeichnern des Begehrens bei Unterschrift vor?
II. Zulässiger Entscheidungsgegenstand
- Betrifft der Bürgerntscheid eine wichtige Angelegenheit gemäß § 22 II 2 KV im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde § 2 I KV ?
- Wäre für diese Angelegenheit ansonsten eine Entscheidung der Gemeindevertretung erforderlich? (Organkompetenz) siehe Hauptsatzung der Gemeinde
- Ist das Anliegen nach § 20 II KV von einem Bürgerentscheid ausgeschlossen? z.B. Bauleitplanung, Gemeindesteuern oder Anschluss- und Benutzungszwang (gilt nicht für Kostendeckungsvorschlag!)